Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 1. Mai 2010
1.1 Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der pianoforte pr PR Agentur für Kultur/Tourismus/Kulinarik (im Folgenden Agentur genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.2. Auftragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist die spezifische PR-Vereinbarung, in der der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten sind, sowie die Preisliste in ihrer aktuellen Fassung.
Aufträge des Kunden gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen der Agentur ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.
Der Kunde benennt der Agentur verbindlich eine Ansprechperson. Diese gilt der Agentur gegenüber als empfangs- und vertretungsberechtigt für sämtliche Angebote und Vertragsabschlüsse.
1.3 Speicherung von Daten
Alle im Auftrag hergestellten Arbeiten werden (sofern möglich) auf Datenträger gespeichert. Für die Speicherung kann leider keine Haftung übernommen werden – es sei denn der Kunde weist der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässig bei der Speicherung der Daten nach.
1.4 Speicherungspflicht
Die Agentur hat nur die jeweils geltende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, aber keine weitere Aufbewahrungspflicht.
Auf Wunsch des Kunden kann die Agentur die Daten weiter speichern. Ob und für welches Honorar das geschieht wird im Einzelfall ausgehandelt.
1.5 Werbung
Der Kunde erlaubt der Agentur, dass sie ihn als Referenz aufführen darf – es sei denn der Kunde widerspricht ausdrücklich schriftlich. Details des Auftrages, insbesondere Preise und Geschäftsgeheimnisse des Kunden bleiben allerdings geheim.
1.6 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Der Kunde kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
Von der Schweigepflicht an sich ist die Nennung des Kunden als Referenz ausgenommen, es sei denn dieser widerspricht dem ausdrücklich (siehe 1.5).
2.1 Präsentationen von Konzepten für Kampagnen/Einzelprojekte
Wenn nicht anderweitig vereinbart, entstehen dem Kunden für die Erstellung und Präsentation von Konzepten und Einzelprojekten keine Kosten. Erhält die Agentur allerdings nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Agentur vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
2.2 Angebote
Angebote der Agentur sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Auftragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, vier Wochen verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags, hat der Kunde auch für hierdurch entstehende entsprechende Mehrkosten aufzukommen.
2.3 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
2.4 Durchführung von Kampagnen oder Einzelprojekten
Entstehen Kosten/Honorare für Text- oder Kontaktarbeit, gelten – falls kein individuelles Angebot vorliegt – die Preise der aktuellen Preisliste.
2.5 Abrechnung von Kampagnen oder Einzelprojekten
Der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde. Sofern ein Erfolgshonorar vereinbart wurde, kann dieses noch bis zu 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages fällig werden.
2.6 Fremdkosten und Freigaben
Fremdkosten, also Kosten und Auslagen wie z.B. Druck- und Versandkosten, Saalmieten,Anmietung für Messestandplätze, werden mit einer Handlingscharge von 10 % abgerechnet und sind immer vom Kunden im Voraus zu überweisen. Für das rechtzeitige Eintreffen der Überweisung trägt der Kunde die Verantwortung. Sollte der Betrag nicht rechtzeitig eintreffen, dann trifft die PR Agentur hierbei keine Schuld. Etwaige Schadenersatzansprüche muss der Kunde selbst tragen.
Die Agentur wird bei der Auftragsvergabe nur Vertreter des Kunden und haftet nicht selber für diese Kosten. Der Kunde muss aber jeden Auftrag vorher oder nachher schriftlich genehmigen (Freigabe erteilen). Der Kunde ist verpflichtet, jeden Auftrag an Dritte rechtzeitig zu genehmigen. Für alle Verzögerungen und Verzugsschäden wegen verspäteter Genehmigung haftet der
Kunde direkt.
2.7 Festaufträge
Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß diesem Auftrag eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Auftragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.
2.8 Zahlung
Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis aller Rechnungen erhöht sich um die gesetzliche MwSt.
Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils vereinbarte Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiter berechnet.
2.9 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten
Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. ändert oder abbricht,wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen, und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Sind die Kontaktarbeiten für Telefoninterviews, Interviews oder Redaktionsbesuche,Teilnahme an Pressekonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass bestätigte Termine vorliegen, wird
ein Ausfallhonorar von 90 Prozent fällig.
Werden die Kontaktarbeiten für werbliche oder interne Zwecke vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Sind die Textarbeiten (PR-Texte und Werbe-Texte) bei Abbruch der Textarbeiten so weit fortgeschritten, dass der Text zur Freigabe vorliegt, wird das Texthonorar oder die Pauschale zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vom Klienten vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Können PR-Texte, die zum reduzierten Textstundensatz oder zu Pauschalpreisen erstellt werden (Meldungen, Statements, Fach- und Anwenderberichte), nach Erstellung aus Gründen, die die Agentur nicht zu verantworten hat, nicht für die Pressearbeit verwendet werden, wird als Aufwandsentschädigung für das entgangene Erfolgshonorar der volle
Textstundensatz oder die doppelte Text-Pauschale fällig.
Sind die Grafikarbeiten bei Abbruch durch den Klienten so weit fortgeschritten, dass die Grafik zur Freigabe vorliegt, wird das Grafikhonorar zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Wenn externe Graphikdienstleister eingeschalten wurden, hat der Kunde die
Rechnung dieser Dienstleistung komplett zu bezahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
2.10 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Werke und Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
3.1 Nutzungsrecht
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung an allen von der Agentur gefertigten Text und Grafikarbeiten, soweit diese Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, das Recht zur unbegrenzten
Nutzung.
Zieht die Agentur zur Auftragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.
3.2 Eigentum
Alle für die Arbeit genutzten Presseverteiler sind grundsätzlich Eigentum der Agentur. Sie werden nicht außer Haus gegeben.
Alle Leistungen der Agentur, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur.
4.1 Haftung
Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Die Haftung gemäß dem vorstehenden Satz und auch für weitergehende vertragliche oder
gesetzliche Ansprüche ist beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo).
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit eine Person durch Verschulden der Agentur einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet oder ihr Leben verliert, dann haftet die Agentur auch bei normaler Fahrlässigkeit. Es sei denn, es liegt ein überwiegendes Verschulden des Kunden vor (z.B. die Lieferung mangelhafter Materialien).
Der Kunde hat das Verschulden der Agentur nachzuweisen.
4.2 Reklamation
Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
4.3 Rechtsverstöße
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Klient verantwortlich, insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.
Die Agentur wird dem Kunden auf seinen Wunsch hin gerne geeignete Berater vorschlagen, die in der Lage sind, alle im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidenden Rechtsfragen zu prüfen.
Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Klienten ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der PR-Maßnahme mitgeteilt hat.
Der Kunde versichert der Agentur hiermit, dass er die vollen Urheber- und/oder Nutzungsrechte an allen Unterlagen und Materialien hat, die er der Agentur zur Verfügung stellt, und die für den Auftrag von der Agentur benutzt werden sollen. Er muss seine Rechte auf Anfrage der Agentur auch jederzeit darlegen und beweisen können. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter, die ein Recht an den Materialien des Kunden behaupten, frei.
Falls die Agentur doch von Dritten wegen der Materialien in Anspruch genommen wird, hat der Kunde der Agentur den Schaden zu ersetzen.
4.4 Einhaltung von Terminen
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat.
Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen beim Kunden – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Nach festgelegten Meetings werden Protokolle innerhalb von drei Werktagen durch die Agentur angefertigt. Diese erhalten Rechtsverbindlichkeit, es sei denn der Kunde widerspricht innerhalb der darauffolgenden drei Werktage nach Übermittlung.
4.5 Haftung bei Übermittlung
Das Risiko der Übermittlung der Daten, Unterlagen etc., gleichgültig ob von ihm zur Agentur oder von der Agentur zu ihm, gleichgültig der Art der Übermittlung (postalisch, Bote oder elektronisch), trägt der Kunde.
5.1 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage einer gültig zustande gekommenen Geschäftsbeziehung sowie ihrer Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
5.2 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
6. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.